Ich freue mich, Sie auf unserer Homepage begrüßen zu können. Informieren Sie sich über die Anwaltskanzlei Strothmann und das angebotene Leistungsspektrum. Sprechen Sie mich an
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Ich setze mich auf allen klassischen Rechtsgebieten für die Interessen meiner Mandanten ein. Besonders in dem Schwerpunktbereich der Anwaltskanzlei Strothmann, dem Insolvenzrecht, Bank- und
Darlehensrecht, Arbeitsrecht und Immobilienrecht vertrete ich Sie mit Kompetenz und langjähriger Erfahrung.
Die Kanzlei bietet sämtliche Facetten moderner Rechtsvertretung aus einer Hand - und das seit 20 Jahren
Corona Insolvenz
Auftragseinbruch - Kunden-Zurückhaltung - Lieferschwierigkeiten - Material Engpässe -
All das kann dazu führen, dass auch ein gut laufendes Unternehmen vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Wenn auch das Coronavirus neu ist, sind solche Situationen
allerdings für die Insolvenz-Fachwelt und die Gerichte nichts Unbekanntes:
Es sind für den Eingeweihten Maßnahmen möglich, die entweder mit Hilfe des Insolvenzverfahrens oder zumindest der Insolvenzgerichte teilweise aber auch außerhalb der Gerichte für eine zeitlich
begrenzte Entspannung sorgen können.
Wenn auch nicht wegen einer Pandemie so ist es doch schon immer zu Unternehmenskrisen durch ausserordentliche Ereignisse von begrenzter Dauer gekommen. Solange es sich um eine Krise handelt, die
ohne diese außerordentliche Situation nicht entstanden wäre, so besteht die Möglichkeit, mithilfe eines Sanierungsexperten eine Entspannung der angespannten Lage zuerreichenn.
Als Sanierungsmaßnahmen sind in Deutschland schon oft Kurzarbeit, Freistellungen, Insolvenzantrag und Insolvenzgeld aber auch Insolvenzanträge mit dem Antrag auf Eigenverwaltung und natürlich das
bereits aus den Medien bekannte Schutzschirmverfahren genutzt worden. Was zu Situation und Unternehmen passt, sollte in Zusammenarbeit einem Fachmann ermittelt werden.
WICHTIG: Die Aussetzung der Insolvenzantragpflicht nach § 15a InsO bei Corona bedingter Zahlungsunfähigkeit für juristische Personen (Hauptbeispiel GmbH) soll noch bis
zum 31.12.2020 verlängert werden.
Stichworte hierzu sind:
Corona Insolvenz Moratorium Stundung Stundungsverfahren Zahlungsaufschub Aufschub drohende Insolvenz Zahlungsunfähigkeit drohende Zahlungsunfähigkeit Gegenmaßnahmen
Zahlungsunfähigkeit Gegenmaßnahmen drohende Zahlungsunfähigkeit Kurzarbeit Insolvenzgeld Arbeitnehmer Freistellung betriebsbedingte Kündigung Krisenkommunikation Kommunikation in der Krise
Insolvenzplan Insolvenz Pläne planverwaltung koordinierte Schutzmaßnahmen Jerome Schutzschirmverfahren Insolvenz Insolvenzgericht solvents Anwalt Insolvenz Fachmann
Einige Rechtsprechungshinweise:
EuGH: Airbnb als „Dienst der Informationsgesellschaft“
Der Wohnungsvermittler „Airbnb“ benötigt keine Maklerlizenz. Das Unternehmen ist als
„Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen und fällt daher unter
Art. 2 lit. a der eCommerce-RL 2000/31/EG. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. 12. 2019 in
der Rs C-390/18 – Airbnb Ireland entschieden.
Der Vermittlungsdienst von Airbnb sei trennbar vom eigentlichen Immobiliengeschäft zwischen
Vermieter und Mieter. Die wesentliche Eigenschaft der Plattform sei die Erstellung einer
Online-Liste von verfügbaren Wohnungen. Die Besonderheiten der Webseite (Such- und Vergleichsfunktion,
Haftpflichtversicherung, Garantie zum Schutz von Vermögensschäden, Schätzung des Mietpreises) stellten
damit eine eigene Dienstleistung und keine bloße Ergänzung einer rechtlich anders, nämlich als
Beherbergungsdienstleistung zu qualifizierenden Gesamtdienstleistung dar.
Die Höhe der Miete werde zudem nicht von Airbnb festgelegt, sondern sei ausschließlich dem
Vermieter vorbehalten.
BFH: Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren auch steuerrechtlich bindend
Ein Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren kann gem. § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren
Bindungswirkung entfalten. Die Eintragung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den
Steuerbescheid und wirkt u. a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gem. § 178 Abs. 3 InsO für
die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil. Das hat der BFH mit Urteil
vom 17. 9. 2019 (VII R 5/18) entschieden.
Die Wirkung des Tabelleneintrags sei nicht auf das Insolvenzverfahren oder den Insolvenzschuldner
beschränkt. Für eine derartige Einschränkung finde sich weder in § 178 Abs. 3 InsO noch sonst ein
Anhaltspunkt. Vielmehr regele § 178 Abs. 3 InsO ausdrücklich, dass der Tabelleneintrag allen
Insolvenzgläubigern gegenüber für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges
Urteil wirkt. Ein Tabelleneintrag gem. § 178 Abs. 3 InsO gelte nicht nur für das Insolvenzverfahren selbst,
sondern habe etwa auch Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren.
OLG Karlsruhe: Kein kleiner Schadensersatz in Dieselfällen gegen Hersteller
Dem Käufer eines Diesel-Pkw mit Abgasmanipulationssoftware steht gegen den Hersteller kein Anspruch
auf Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Fahrzeugs (sog. kleiner Schadensersatz) zu.
Das hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 18. 12. 2019 (13 U 670/19) entschieden. Ansprüche gegen den
Hersteller seien auf Rückabwicklung des Kaufvertrags beschränkt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des Kfz sei nur dann gegeben,
wenn – jedenfalls auch – eine vertragliche oder vertragsähnliche
Sonderverbindung bestehe. Würden Schadensersatzansprüche ausschließlich auf eine unerlaubte Handlung
gestützt, scheide diese Form der Schadensberechnung aus. Die Berechnung des Minderwerts setze außerdem
voraus, dass der Geschädigte das Kfz, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte,
zu einem niedrigeren Kaufpreis gekauft hätte. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
OLG Frankfurt/M. zur erforderlichen Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite
Der Anforderung des Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB, wonach der Sollzinssatz für Überziehungskredite
„in auffallender Weise“ anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht
in einer Fußnote oder im Kleingedruckten „versteckt“ wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich
hervorgehoben werden. Das hat das OLG Frankfurt/M. mit Urteil vom 21. 11. 2019 (6 U 146/18) entschieden.
Insbesondere eine systematische Auslegung ergebe, dass eine Darstellung im Preisverzeichnis ohne
Heraushebung mit Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB nicht vereinbar sei. Es sei zu beachten, dass in einer
sachlich verwandten Rechtsmaterie die identische Formulierung „klar, eindeutig und in auffallender Weise“
zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung bereits vorhanden war. § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 2 PangV enthielten
auch damals schon für das Angebot von Verbraucherdarlehen die Verpflichtung zur Angabe bestimmter Punkte
„in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise“. Wenn auch die Verwendung von identischen
Begrifflichkeiten durch den Gesetzgeber nicht immer ein Hinweis darauf sein muss, dass diesen derselbe
Regelungsgehalt zukommt, so sei doch bei dem vorliegenden engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
sowie aufgrund der Übernahme nicht nur eines Begriffs, sondern eines Begriffs-Trios davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber sich hieran bewusst angelehnt hat. Daher sei naheliegend, auch diese Gesetzesbegründung
in den Blick zu nehmen. Demnach sei eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber
anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird.
Dieselskandal, Abgasskandal, Diesel-Skandal, Abgas-Skandal, Volkswagen
BGB §§ 31, 823, 826; StGB § 263
Keine Zurechnung des Wissens der Konzernobergesellschaft an Enkelgesellschaft (hier: Keine Haftung eines
Skoda-Importeurs wegen Abgasmanipulation von VW)
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 04.09.2019 – 13 U 136/18 (rechtskräftig; LG Darmstadt)
Leitsatz des Gerichts:
Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189
ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
BGB § 280 Abs. 1
Haftung des Anlageberaters-/vermittlers wegen pflichtwidriger Empfehlung auch für spätere Anlageentscheidungen ohne erneute Beratung/Vermittlung BGH, Urt. v. 21.11.2019 – III ZR 244/18 (OLG
Celle)
Leitsatz des Gerichts:
Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf
der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken
einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere
Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne
erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2
Zur Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
BGH, Urt. v. 21.11.2019 – IX ZR 223/18 (OLG München)
Leitsatz des Gerichts:
Hat die Gesellschaft ein Darlehen ihrem Gesellschafter teilweise erstattet, wird die damit verbundene
Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft nicht
beseitigt, wenn der Gesellschaft in diesem Umfang eine weitere Darlehensforderung gegen den Gesellschafter
zusteht.
Zur Haftung des Aufsichtsrats für Zahlungen nach Insolvenzreife, §§ 92, 93 AktG, § 64 GmbHG, § 130a HGB
Mit Urteil vom 06.03.2015 hat das OLG Hamburg, AZ: 11 U 222/13, entschieden, dass der Einzug von Forderungen auf ein debitorisch geführtes Konto nicht zwingend zu einer Masseschmälerung bei der
insolvenzreifen Aktien-Gesellschaft führe. Das jedenfalls dann nicht, wenn diese Forderungen von einer Globalabtretung erfasst würden. Im Weiteren hat sich das Gericht mit der Haftung des
Aufsichtsrats für verbotswidrige Zahlungen beschäftigt. Das Urteil ist für GmbH-Geschäftsführer in gleichem Umfang interessant.
Tilgungsbestimmung durch Insolvenzgläubiger versus Verrechnung durch Insolvenzverwalter
Mit Urteil vom 09.10.2014 hat der BGH, AZ: IX ZR 69/14, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Insolvenzgläubiger Tilgungsbestimmungen treffen kann, die auch den Interessen des
Insolvenzverwalter entgegen liefen. Dies ist dann von Interesse, wenn gegenüber einem zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Insolvenzgläubiger auch Masseverbindlichkeiten bestehen und diese
Erlöse daraus ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen. Es liegt dann im Interesse des Gläubigers, dass die an ihn ausgekehrten Erlöse zu allererst auf die gesicherten Insolvenzforderungen
angerechnet werden. Die Masseverbindlichkeiten könnte er im laufenden Verfahren ungehindert geltend machen. Der Insolvenzverwalter dagegen wird eine Verrechnung in erster Linie mit den
Masseverbindlichkeiten erreichen wollen. Der Bundesgerichtshof hat erneut bestätigt, dass in solchen Fällen die Tilgungsbestimmung des Insolvenzgläubigers Vorrang hat.
Pfändungstabelle 2019
Seit dem 01.07.2019 gelten wieder für Arbeitseinkommen höhere Pfändungsfreigrenzen. Die nächste Änderung kommt zum 01.07.2021. Das Bundesministerium der Justiz hat
den Pfändungsfreibetrag nun bei 1.179,99 Euro statt 1.133,80 Euro beginnen lassen. Der Betrag wächst mit jeder Unterhaltsverpflichtung.
Unpfändbare Anteile des Arbeitslohnes
Die Ansprüche auf Zeitzuschläge zum Arbeitslohn sind nicht pfändbar. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat noch einmal klargestellt, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers aus Schichtzulagen sowie auf
Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar seien und nicht abgetreten werden können. Das entsprechende Urteil des LAG Berlin Brandenburg ist am 09.01.2015 ergangen, AZ: 3 Sa
1335/14.
Grundbuch / Eintragungsbewilligung / Insolvenzvermerk
Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 16.04.2015, AZ: 4 W 57/15, entschieden, dass ein Insolvenzvermerk im Grundbuch dazu führen kann, dass trotz einer zuvor erteilten Bewilligung bei einer
Eintragung nach Löschung des Insolvenzvermerks die Bewilligungsbefugnis erneut nachgewiesen werden müsse. Nach der Auffassung des OLG Celle könne das Grundbuchamt in diesen Fällen nicht ohne weiteres
davon ausgehen, dass die Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers nach wie vor bestehe. Die Bewilligung sei in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Schufa-Vermerk und Insolvenzplan
Das OLG Frankfurt hatte sich mit einem interessanten Fall zu einer vorzeitigen Löschung von Daten in der Schufa zu beschäftigen: Aufgrund eines Insolvenzplanes war das Insolvenzverfahren über den
Betroffenen bereits nach einem Jahr wieder aufgehoben worden. Der Kläger hatte versucht, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO zu einer
Verkürzung der Prüffrist gemaess § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG führe und deshalb bereits 3 Jahre ab dem Beginn des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Jahres die Löschung stattfinden müsse.
Das OLG Frankfurt hat jedoch entschieden, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 Abs. 1 InsO keinen Fall darstelle, der zwingend zur vorzeitigen Löschung wegen Verkürzung der Prüffrist
des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG führe. Nach Auffassung des Gerichts besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs an der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
nach § 258 InsO. Da das Insolvenzverfahren nach § 258 InsO beendet wurde, ergäben sich Hinweise, die zu einer genaueren Bonitätsprüfung berechtigten Anlass geben könnten. Das OLG hat dem Verlangen
nach einer vorzeitigen Löschung eine Absage erteilt.
Zahlungsaufforderung vor Erhebung der Anfechtungsklage
Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz werden Anfechtungsgegner oft erst Jahre nach dem Kontakt mit der Schuldner mit Forderungen überzogen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich
mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Anfechtungsgegner vor Erhebung der Anfechtungsklage gar nicht zur Rückgewähr aufgefordert worden war. Es lag hier ein Fall der Vorsatzanfechtung vor. Da
jedoch bereits für den Gläubiger im Grundbuch ein Verfügungsverbot eingetragen war, hatte, so das OLG Düsseldorf, der Gläubiger auch den Anfechtungsgegner erst zur Erfüllung des Rückgewähranspruchs
aufzufordern, bevor er die Klage erhob. Unterlässt der Gläubiger dies, so muss er auch damit rechnen, dass die Kosten des Klageverfahrens ihm auferlegt werden, sofern der Anfechtungsgegner sofort
anerkennt. Die zugrunde liegenden Vorschriften sind das Anfechtungsgesetz § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 11 Anfechtungsgesetz und § 93 ZPO.
Unwirksame Entgeltklausel in Banken-AGB
Der Bundesgerichtshof hat am 27.01.2015, AZ: XI ZR 174/13, entschieden, dass eine bestimmte Preisklausel in Banken AGB, die einen Preis pro Buchungsposten mit 0,35 Euro festsetzt zumindest
gegenüber Verbrauchern unwirksam sei. Wesentlicher Inhalt der Entscheidung ist, dass die Klausel auf sämtliche Buchungen bezogen war und sich diese auch auf Verbraucher bezog. Das Gericht hielt diese
Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB für kontrollfähig und stellte fest, dass diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam sei. Die Begründung hierfür lautet, dass diese zum
Nachteil gegenüber den Verbrauchern von § 675 y BGB abweiche.
Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung: Darlehen
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 18.12.2014, AZ: 9 O 95/14, bekräftigt, dass ein Widerruf von Darlehensverträgen auch dann möglich sei, wenn das Darlehen bereits vorzeitig
zurückgezahlt wurde. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob es sich um eine Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung handele. Auch auf Verwirkung kann sich das
Kreditunternehmen nicht berufen, wenn es die Situation selbst herbeigeführt hat, indem es bei Abschluss eines Darlehensvertrages eine eben nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat.
Haftung wegen Firmenfortführung bei Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung?
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage einer Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB beschäftigt. Mit Urteil vom 20.05.2014, AZ: XII R 46/13, hielt das Gericht fest, dass wesentliche Voraussetzungen
für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB sei, dass neben der Geschäftsfortführung auch tatsächlich eine Fortführung der bisherigen Firma, also auch des Namens des Unternehmens, stattfinde. Für die
Prüfung dieser Frage komme es darauf an, ob der Name geeignet sei, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr unterscheidbar und erkennbar zu machen (Individualisierung). Wird lediglich das Geschäftslokal
oder der Betrieb allgemein gekennzeichnet, so handelt es sich noch nicht zwingend um eine Firma, anders, wenn die Bezeichnung auch auf Briefbögen und sonst im Rechtsverkehr „firmenmäßig“ verwendet
wird.
Beitreibung von (Alt-)Forderungen aus Versicherungsprämien neben dem Insolvenzverfahren?
Dürfen Krankenversicherungen neben dem Insolvenzverfahren (Alt-)Forderungen aus Versicherungsprämien verlangen?
Während bislang die Insolvenzschuldner auf einen Neuanfang zu den bekannten Bedingungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung hoffen durften, hat sich nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit eine
Reihe von Gerichten daran gemacht, den privaten Krankenversicherungen bei Forderungen aus Krankheitskostenversicherungen die Einforderung und Titulierung von Prämienrückständen außerhalb des
Insolvenzverfahrens zu gestatten.
Das hat ganz erhebliche Konsequenzen: Bei teilweise über Jahre aufgelaufenen Rückständen aus den Krankheitskostenverträgen ist ein Neustart nach dem Insolvenzverfahren –bei Insolvenzplänen oder
nach der Wohlverhaltensperiode- praktisch nicht möglich. Hinzu kommt, dass einzelne Insolvenzgerichte auch die Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren versagen, wenn ein Neustart
wegen verbleibender Schulden nicht möglich ist.
Hintergrund ist folgender: Der Bundesgerichtshof (4. Senat) hat Anfang 2014 entschieden, dass die Schutzvorschrift des § 850 b ZPO, die dem Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens Zahlungen
der Krankheitskostenversicherung belässt , auch im Insolvenzverfahren -dann aber eben entsprechende- Anwendung findet, BGH Urteil vom 19.02.2014, IV ZR 163/13. Aus einer in diesem Zusammenhang leider
unglücklichen Formulierung des Bundesgerichtshofes haben dann einzelne Amts- und Landgerichte, allen voran aber das Oberlandesgericht Schleswig Ende 2014, in einem Beschluss ( OLG Schleswig, Beschluß
vom 30.12.2014, 16 W 168/14 ) etwas viel Weitergehendes gemacht:
Der Beschluss liest sich, als wollten die Richter die Insolvenzordnung auf den Kopf stellen: Bei dem Krankheitskostenvertrag handele es sich um ein insolvenzfreies Schuldverhältnis und weil die
Gutschriften aus dem Krankheitskostenvertrag nach § 850 b ZPO entsprechend geschützt seien und damit außerhalb des Insolvenzverfahrens stünden, so seien auch die Prämienforderungen durch die
Versicherungen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen.
Ohne jeden Ansatz hierzu im Urteil des Bundesgerichtshofs verlängert das Oberlandesgericht Schleswig noch den Geltungsbereich:
Erfasst werden sollen sogar die Altforderungen der Versicherungen, also diejenigen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen waren.
Diese Rechtsprechung dürfte Tausende von früheren Selbstständigen und freiwillig Privatversicherten viel Geld kosten, wenn dem nicht noch Einhalt geboten wird.
Wir rechnen damit, daß der Bundesgerichtshof klarstellen wird, dass zumindest Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens
verfolgt werden können, sondern gemäß § 87 InsO nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu verfolgen, also gemäß § 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden sind.
Wir haben hierbei mit unserem Vorgehen vor Gericht bereits erfolgreich die Titulierung aufhalten können.
Soweit Versicherungen derzeit Forderungen über das Mahnbescheidsverfahren oder im streitigen Verfahren titulieren, sollte die Verteidigung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei aufgenommen
werden, anderenfalls droht die rechtskräftige Feststellung der Forderungen.