Was auch immer getan werden muss, in der Regel empfiehlt sich ein zügiger und
offener Umgang mit der Situation. Solange die Schwierigkeiten tatsächlich auf den
der Corona-Belastung beruhen und eine Besserung konkret erreichbar scheint, werden Sie auf Verständnis treffen.
Bei Zahlungsunfähigkeit gilt ab 01.10.2020 wieder die Pflicht zur Insolvenzantragstellung -auch, wenn diese auf der Corona-Krise beruht ! Nur, wenn lediglich Corona-bedingte Überschuldung besteht, gilt noch die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.12.2020,
§ 1COVInsAG.