Der Bundesgerichtshof wird nicht als GmbH geführt. Das könnte man bereits an der Rechtsprechung zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers ablesen:
Es ist nahezu unmöglich, ein Unternehmen in der Krise zu führen, ohne Pflichtverletzungen zu begehen, die zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführer führen.
Mit Eintritt der Krise treffen den Geschäftsführer Handlungspflichten, die das Vermögen der Gesellschaft auch als spätere Insolvenzmasse sichern sollen. § 64 GmbHG und § 15a InsO regeln einen wesentlichen Teil dieser Verpflichtungen:
Auszahlungen, sogar Gutschriften können zur Falle werden. Gleichzeitig besteht Insolvenzantragspflicht. Der Bundesgerichtshof hat das Leben des Geschäftsführers gespickt mit Sonderanforderungen, die voraussetzen, daß der Geschäftsführer sein Unternehmen frühzeitig in das Insolvenzverfahren führen möge, um eine Sanierung zu ermöglichen.
Das jedoch ist angesichts der bisherigen Verwaltungspraxis und der Kosten des Insolvenzverfahrens für die meisten Geschäftsführer keine Option.
Es drohen Haftungsansprüche
von Seiten des Insolvenzverwalters
von Seiten der Insolvenzgläubiger
von Seiten des Finanzamtes über Haftungsbescheide
von Seiten der Sozialversicherungsträger wegen rückständiger Arbeitnehmeranteile
Die Anwaltskanzlei Strothmann berät im Vorfeld, in der Krise und bei der Abwehr der Haftungsansprüche
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Holger Strothmann